Das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) definiert den Begriff der Bank nicht, sondern geht in § 1 Ib KWG von dem Begriff des Institutes aus, unter dem Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute erfasst werden. Ein Kreditinstitut wird nach § 1 I S. 1 KWG allerdings als ein Unternehmen definiert, das eines der unter § 1 I S. 2 Nr. 1-12 KWG aufgeführten Bankgeschäfte betreibt. Die Bezeichnung oder den Zusatz Bank dürfen nach § 39 I KWG insbesondere nur Kreditinstitute führen, die eine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzen. Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden zum einen die Begriffe Bank und Kreditinstitut synonym verwendet. Zum anderen soll im Mittelpunkt der Darstellung die Prüfung von Banken stehen, während auf die Prüfung von Finanzdienstleistungsinstituten nur in Ausnahmefällen eingegangen werden soll.
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