Die strafrechtliche Konkurrenzlehre ist eine äußerst praxisrelevante Materie. Konkurrenzen, namentlich Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB), wirken sich nicht nur auf den Schuldspruch und Strafrahmen, sondern auch auf die Strafzumessung (vgl. § 46 StGB) und die Anordnung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen i.S.v. § 11 I Nr. 8 StGB aus (vgl. §§ 52 IV, 53 III StGB). Die Annahme von Tateinheit oder -mehrheit scheidet allerdings aus, wenn ein Fall der – gesetzlich nicht ausdrücklich normierten – Gesetzeseinheit in Rede steht. Gesetzeseinheit liegt vor, wenn zwar mehrere Strafgesetze volldeliktisch verwirklicht wurden, jedoch nur eines zur Anwendung gelangt. Dies ist anzunehmen bei Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-26 |
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