Das am 2.7.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) enthält Pflichten für private und öffentliche Beschäftigungsgeber u.a. zur Einrichtung interner Meldestellen zum Zwecke der Entgegennahme von Hinweisen auf rechtswidriges Verhalten innerhalb der Organisation. Über die Gebote und Pflichten des Gesetzes ist schon viel geschrieben worden, Rechtsprechung zur Konkretisierung der nicht immer eindeutigen Gesetzgebung wird folgen. Die Ge- und Verbote des HinSchG sind bußgeldbewehrt. § 40 HinSchG enthält eine zentrale Bußgeldnorm mit einer Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die sich überwiegend an die verpflichteten Beschäftigungsgeber richten. Ein Bußgeldtatbestand adressiert wissentlich falsche Meldungen machende hinweisgebende Personen. An Rechtsträger, die externe Meldestellen einzurichten und zu betreiben haben, gerichtete Bußgeldtatbestände sucht man vergeblich. Die Struktur der zentralen Bußgeldvorschrift des § 40 HinSchG ist übersichtlich: Abs. 1 enthält den einzigen Bußgeldtatbestand, der sich an hinweisgebende Personen richtet. Die Absätze 2, 3 und 4 regeln Ordnungswidrigkeiten in der Sphäre des Beschäftigungsgebers, Abs. 5 enthält eine Versuchsvorschrift, Abs. 6 die Zumessungsregeln.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2024-04-05 |
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