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Dokumentationspflicht bei Anlageberatung: Aufsicht mahnt zur Verbesserung

Die seit 2010 für Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtende Protokollierung der Anlageberatung von Privatkunden erfüllt laut BaFin nicht die gesetzlichen Anforderungen. Individuelle Kundenangaben werden nicht genügend erfasst.

Bei der Auswertung zeigte sich, dass die Protokollvordrucke von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten teilweise unvollständig waren – sie enthielten nur vorformulierte Antwortmöglichkeiten und keine so genannten Freitextfelder für individuelle Kundenangaben. In rund zwei Drittel der ausgewerteten Protokolle, die diese Felder zwar enthielten, wurden sie jedoch nicht genutzt.

Die Mehrheit der befragten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verlangt zudem eine Unterzeichnung des Protokolls durch den Kunden, ein Viertel lehnt das Wertpapiergeschäft ab, falls der Kunde nicht unterzeichnet. Nach Ansicht der BaFin dürfe aber weder die Anlageberatung noch die Erstellung oder Aushändigung des Protokolls von der Kundenunterschrift abhängig gemacht werden.

Die BaFin will nun auf die Änderungen der Protokollvordrucke hinwirken. Die Ergebnisse sollen auch in einem Gespräch mit den Verbänden der Kredit- und Finanzdienstleistungs¬institute, der Verbraucherzentrale sowie dem IDW erörtert werden.

Ausgewertet wurden durch die BaFin 302 Antworten von Kredit- und Finanzdienstleistungs¬instituten sowie 1 099 Protokolle von 192 Unternehmen zu Beratungen im Monat Januar.

Die Dokumentationspflicht für Anlageberatungen regelt das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung. Detaillierte Anforderungen an den Inhalt der Protokolle sind in der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) festgelegt.

Weitere Informationen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

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