?Der Aufsichtsrat soll einen Pr?fungsausschuss einrichten, der sich ? soweit kein anderer Ausschuss damit betraut ist ? insbesondere mit der ?berwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems ? befasst. Der Vorsitzende des Pr?fungsausschusses soll ?ber besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrunds?tzen und internen Kontrollverfahren verf?gen?, fordert der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in Abschnitt 5.3.2. Die Forderung ?soll? des DCGK ist im Sinne von ?m?ssen wenn k?nnen? zu sehen und im Zusammenhang mit dem Grundsatz ?comply or ex plain? zu erl?utern, wenn einzelne Forderungen nicht erf?llt werden (k?nnen). Sind keine Kenntnisse im Bereich Corporate Governance im Allgemeinen und IKS im Speziellen vorhanden, kann das einen Aufsichtsrat in Erkl?rungsnot bringen. Die Kenntnisse und Erfahrungen ?ber interne Kontrollverfahren sind unabdingbar, um die Wirksamkeit eines Internen Kontrollsystems (IKS) zu beurteilen.
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