Durch einen Dienstvertrag wird nach § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Arbeitsleistung und deren Vergütung stehen in dem synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hat, als Schuldner der Arbeitsvergütung, diese dem Arbeitnehmer, als Gläubiger, in zutreffender Höhe, am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zu leisten. Da die Vergütung Hauptpflicht des Arbeitgebers ist, ist eine Inhaltskontrolle der arbeitsvertraglichen Vereinbarung gem. § 307 Abs. 3 BGB i. V. m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Es gelten vielmehr die Grundsätze über die freie Entgeltvereinbarung (BAG, 12.12.2007, 10 AZR 97/07).
Nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB findet jedoch eine Transparenzkontrolle statt. Entgeltvereinbarungen in Arbeitsverträgen müssen klar und verständlich formuliert sein, sodass für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
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