Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht hieran gebunden (§ 147 Abs. 5 StPO), kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 – 2 Ws 112/19, n.v.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-11 |
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