– Fehlerfreie Jahresabschlüsse können handels- und steuerrechtlich nur eingeschränkt geändert werden.
– Fehlerhafte Jahresabschlüsse müssen berichtigt werden – dies kann "rückwärts", von der Wurzel ab erfolgen oder in laufender Rechnung.
– Wie diese Fehlerkorrektur erfolgt, hängt von der Art und der Schwere des Fehlers ab, sowie von den gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten, zurückliegende Jahresabschlüsse zu ändern.
– Handelsrechtliche Jahresabschlüsse werden in der Regel in laufender Rechnung korrigiert, Steuerbilanzen hingegen von der Fehlerquelle an. Wie weit dies für zurückliegende Wirtschaftsjahre zulässig ist, richtet sich nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO.
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