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Abschlussprüfung  
12.01.2024

Frauenquote wird nur formell geprüft

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Der neue Standard ist erstmals für das Geschäftsjahr 2024 anwendbar. (Foto: .shock/stock.adobe.com)
Die Prüfungsaufgaben des Abschlussprüfers sind nach neu gefassten IDW-Vorgaben hinsichtlich der Angaben zur Frauenquote lediglich formeller Art und erstrecken sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit. Einschränkungen des Bestätigungsvermerks sind aber möglich.

Der neue IDW Prüfungsstandard IDW PS 351 (11.2023) regelt die Anforderungen, die der Abschlussprüfer bei der formellen Prüfung der Angaben zur Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung im Rahmen der Abschlussprüfung zu beachten hat.

Um festzustellen, ob in der Erklärung zur Unternehmensführung die geforderten Angaben zur Frauenquote gemacht wurden, hat der Abschlussprüfer demnach nur die Angaben zur Frauenquote zu lesen und die Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung mit den gesetzlichen Vorgaben des HGB zu vergleichen. Ob diese Angaben inhaltlich richtig sind oder ob die Angaben zur Frauenquote angemessen dargestellt wurden, ist nach den IDW-Vorgaben nicht zu prüfen.

Das Prüfungsurteil zum Lagebericht ist vom Prüfer im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken, wenn er zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind. Beispielsweise führt bei einem eingerichteten Aufsichtsrat das vollständige Fehlen von Angaben zur Frauenquote oder die Abgabe einer Negativerklärung – das heißt der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist – zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht wegen einer Einwendung.

Ferner führt beispielsweise bei einer Nichteinrichtung eines nach den Mitbestimmungsgesetzen zweifelsfrei einzurichtenden GmbH-Aufsichtsrats das Fehlen von Angaben zur Frauenquote im Hinblick auf die Geschäftsführung oder für die beiden Ebenen unterhalb der Geschäftsführung zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils zum Lagebericht.

Der neue Standard ist im Rahmen der Prüfung von Lageberichten erstmals für das Geschäftsjahr 2024 anwendbar. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. IDW PS 351 (11.2023) und die Folgeänderungen in Tz. 85 des IDW PS 350 n.F. (10.2021) werden in Heft 1/2024 der IDW Life veröffentlicht. Musterformulierungen sind als Word-Dokument im Mitgliederbereich der IDW-Website abrufbar.

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