Die Grundsätze, die Wirtschaftsprüfer hierbei zu beachten haben, sind im IDW S 10 „Grundsätze zur Bewertung von Immobilien“ aufgeführt. Der Wert einer Immobilie ist der Gegenwert des Nutzens, der zum Bewertungsstichtag vor dem Hintergrund des Bewertungsanlasses von dem Bewertungsobjekt in der Zukunft erwartet wird. Von diesem Wert zu unterscheiden ist der Preis einer Immobilie, der sich zwischen den Beteiligten als Verhandlungsergebnis ergibt. Die Notwendigkeit zur Bewertung von Immobilien kann sich aus verschiedenen Anlässen ergeben. Es gibt transaktionsbezogene, rechnungslegungsbezogene sowie sonstige Anlässe. Hat die Bewertung einen Transaktionsbezug, sind die für Investoren maßgeblichen Wertbegriffe und die Funktion des Bewerters relevant. Dabei nimmt der Wirtschaftsprüfer in der Regel die Rolle eines neutralen Gutachters oder Beraters ein. Im Gegensatz dazu verlangen die rechnungslegungsbezogenen Bewertungsanlässe jeweils die Anwendung eines bestimmten Wertbegriffs.
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