Gemäß § 87 AktG müssen Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Diese Regelung wird sinngemäß auf die GmbH übertragen. Das Gehalt eines Geschäftsführers ist daher, unabhängig davon, ob er Eigen- oder Fremdgeschäftsführer ist, angemessen zu gestalten. Die Festsetzung oder Beibehaltung eines überhöhten Gehalts kann der Treuepflicht des Geschäftsführers zuwider laufen. In der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, einer Reduzierung seines Gehalts auf ein angemessenes, der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft entsprechendes Gehalt, mitzuwirken.
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