Die Absage einer bereits einberufenen HV ist für Unternehmen wegen der aufwendigen und kostspieligen Vorbereitung ein „bedauerlicher und möglichst zu vermeidender Schritt“, stellt Dr. Matthias Grote von Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare fest. Rein rechtlich sei eine Absage unproblematisch. Bis zum HV-Beginn könne der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Veranstaltung noch absagen. Sofern nicht Vollversammlungen unter Mitwirkung aller Aktionäre laufen würden, wären die Beschlüsse „mit höchster Wahrscheinlichkeit anfechtbar“, so Grote.
Ohne Beschlussfassung durch die Anteilseigner kann weder eine Dividende ausgeschüttet werden, noch ist es möglich, wichtige Kapital- oder Strukturmaßnahmen durchzuführen. Andere Beschlüsse sind weniger dringend. So muss der Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr erst Ende Dezember 2020 feststehen, neue Aufsichtsratsmitglieder lassen sich auch gerichtlich bestellen und eine ausstehende Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat bleibt ohne unmittelbare Rechtsfolge.
Diese Frage verneint Grote für Aktiengesellschaften. Jede HV sei nach deutschem Aktienrecht als Präsenzversammlung durchzuführen. Das unterscheide die AG von der GmbH und den Personengesellschaften, bei denen etwa auch schriftliche Beschlussverfahren möglich seien. Doch jedem Aktionär sei die Teilnahme an einer Präsenzversammlung zu gestatten. Bestünde insbesondere kein freier Zutritt der Aktionäre zur Versammlung, seien „mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Beschlüsse dieser HV fehlerhaft zustande gekommen und gerichtlich angreifbar“.
Virtuelle Hauptversammlungen sind jetzt eine Alternative geworden, nennt die Berliner Kanzlei Noerr als Vorteil. Der Vorstand könne mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorsehen, dass die HV ohne physische Präsenz der Aktionäre und Aktionärsvertreter virtuell durchgeführt wird. Der Notar und der Versammlungsleiter sollten dabei für die Niederschrift vor gleichem Ort sein. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort bleibt ebenfalls zulässig. Wird die Versammlung nur mit Briefwahl und Vollmachtstimmrecht durchgeführt, fallen dabei alle Antragsrechte in der HV weg, so Noerr.
Weitere Voraussetzungen für eine virtuelle Hauptversammlung:
Der Vorstand der AG und der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA können mit Zustimmung des Aufsichtsrats die ordentliche Hauptversammlung in diesem Jahr über die Acht-Monats-Frist hinaus verschieben. Diesjährige Aktionärstreffen sind nunmehr bis zum 31. Dezember 2020 abzuhalten. „Erst wenn klar ist, dass die Corona-Pandemie auch über den Sommer hinaus reicht, kann die Online-HV das Mittel der Wahl sein“, rät DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler. Die Einberufungsfrist von 30 Tagen kann auf 21 Tage reduziert werden.
Die Änderungen für die Durchführung von Hauptversammlungen regelt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Die kompletten Ausführungen von Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare finden Sie hier.
Die Kanzlei Noerr hat hier Hinweise zu Hauptversammlungen hier veröffentlicht.
Die Termine der Hauptversammlungen der Unternehmen aus DAX, MDAX, SDAX, TecDAX und ÖkoDAX finden Sie hier.
Zeitschrift für Corporate GovernanceFachbeirat: Prof. Dr. Alexander Bassen, Prof. Dr. Dr. h. c. Theodor BaumsChefredakteur: Dr. Joachim Schmidt Redaktion: Wolfhart Fabarius Unternehmen professionell führen und überwachen |
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