Es gibt keine „Theorie der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung”. Es besteht der allgemeine politische Wille zu verhindern, dass sich Verbrechen lohne. Sollte dieses Ziel ursprünglich im Wege der Festsetzung einer dem Gewinn angemessenen Geldstrafe erreicht werden, so wurde dieses Mittel mit Einführung des auf die Einkommensverhältnisse abstellenden Tagessatzsystems im Zuge der Strafrechtsreformen 1969 und 1975 untauglich. Stattdessen schuf der damalige Gesetzgeber die Möglichkeit, den Gewinn aus Straftaten für verfallen zu erklären. Um den Vorrang zivilrechtlicher Schadenswiedergutmachung zu sichern, nahm er in § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. Sachverhalte mit Ersatzansprüchen Geschädigter von dieser Möglichkeit aus. Allerdings war es verfahrensrechtlich möglich, auch Gewinne aus derartigen Straftaten strafprozessual zu sichern, § 111b Abs. 5 StPO a.F., um dem Geschädigten eine möglichst ausreichende Vollstreckungsmasse zu gewährleisten.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-05 |
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