Die Anforderungen in DRS 20.K168-178 beruhen auf den Gesetzesvorschriften in § 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften zur Darstellung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess umfasst nur Unternehmen, die selbst kapitalmarktorientiert sind sowie Konzernabschlüsse, bei denen eines der einbezogenen Unternehmen diese Voraussetzung erfüllt. Die gesetzliche Definition der Kapitalmarktorientierung ist in § 264d HGB geregelt. Danach sind dies Unternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihnen oder einem ihrer Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben. Konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen müssen dabei beachten, dass in § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB nicht ausschließlich auf die Kapitalmarktorientierung des Mutterunternehmens abgestellt wird. Bereits wenn eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen die Kriterien des § 264d HGB erfüllt, ist umfänglich über das IKS und RMS in Bezug auf die Rechnungslegung des gesamten dargestellten Unternehmens abzustellen.
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