– Die Inventur dient der Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert. Sie bildet damit eine Grundlage der Rechnungslegung.
– Der Bilanzierende ist in der Wahl des geeigneten Inventurverfahrens frei, soweit die jeweiligen Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind.
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