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Dokument Klauseln zur Bindung von Mitarbeitern – Rückzahlungsvereinbarungen für Weiterbildungen und andere Tatbestände zur Förderung von Commitment

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Klauseln zur Bindung von Mitarbeitern – Rückzahlungsvereinbarungen für Weiterbildungen und andere Tatbestände zur Förderung von Commitment

  • Yvonne Conzelmann
  • Daniela Eisele-Wijnbergen

In der betrieblichen Praxis gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, ob eine bereits gezahlte Weiterbildung oder Gratifikation bei Ausscheiden des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zurückgefordert werden kann. Bezüglich derlei Rückzahlungsklauseln gibt es zahlreiche widerstreitende Urteile (mit Blick auf Weiterbildung und im Sinne der Wirksamkeit beispielsweise das LAG Düsseldorf oder im Sinne der Unwirksamkeit beispielsweise das LAG Reinland-Pfalz) und eine große Rechtsunsicherheit.
Investiert ein Unternehmen in seine Mitarbeiter, z. B. in Form von Fort- und Weiterbildung, erwartet es im Gegenzug einen Return. Ungern möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter, dem er gerade erst eine teure Weiterbildung ermöglicht hat, direkt danach an die Konkurrenz verlieren. Dies zumal kein allgemeiner Anspruch besteht, dass der Arbeitgeber die Weiterbildung seiner Mitarbeiter fördert, also Lehrgänge finanziert und Arbeitnehmer zu diesem Zweck von der Arbeit freigestellt werden. Unabhängig davon, ob Teile der Investition bereits während der Weiterbildungsmaßnahme amortisiert werden, besteht i. d. R. ein Interesse des Arbeitgebers den Arbeitnehmer nach Beendigung der Maßnahme im Unternehmen zu halten und entsprechend seiner – neu erworbenen – Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen. In diesem Zuge werden Bleibeverpflichtungen bzw. Rückzahlungsvereinbarungen, auch Bindungsklauseln genannt, eingesetzt. Gelingt es dem Arbeitgeber trotz Klausel nicht, den Arbeitnehmer zu halten, kann er zumindest einen Teil der Aufwendungen zurückerhalten. Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung ist das ausgeschlossen. Eine automatische Rückzahlungsverpflichtung dergestalt, dass der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden Leistungen zurückerstatten muss, gibt es nicht.

Seiten 77 - 93

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