Das in § 290 HGB kodifizierte Konzept des beherrschenden Einflusses hätte – wenn es nicht durch Befreiungsregelungen eingeschränkt würde – konzeptionell zur Folge, dass in mehrstufigen Unterordnungskonzernen nicht nur das oberste Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufstellen muss. Vielmehr wäre auch jede Tochterkapitalgesellschaft, welche kraft beherrschenden Einflusses gem. § 290 Abs. 2 HGB selbst als Mutterunternehmen qualifiziert ist, zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses und eines Teilkonzernlageberichts verpflichtet (sogenanntes Tannenbaumprinzip).
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