Die derzeit verpflichtend anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben reihen Zweckgesellschaften in die Gruppierung der Tochterunternehmen ein, die mittels der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen sind und somit als der wirtschaftlichen Einheit Konzern zugehörig klassifiziert werden. „Die Tatsache der Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens löst […] verschiedene rechtliche Folgen aus.“ Die Konzernzugehörigkeit der Zweckgesellschaften bestimmt demnach die Art der Konsolidierungsmethoden, die auf die Vermittlung eines Konzernbilds ausgerichtet sind, das interne Verflechtungen zu einem Tochterunternehmen eliminiert, um dem Bild der wirtschaftlichen Einheit Konzern gerecht zu werden. Unternehmensverbindungen zu Zweckgesellschaften zeichnen sich – wie bereits in Kapitel 2 erläutert – oftmals durch eine geringe bzw. gar keine Stimmrechtsausstattung aus. Auch eine Kapitalanteilsmehrheit ist keine zwingende Bedingung, um ein Beherrschungsverhältnis zu einer Zweckgesellschaft zu begründen. Strukturierungen mit Zweckgesellschaften können auch dergestalt sein, dass eine Partei mittels anderer Rechte an der beherrschenden Einflussnahme berechtigt ist. Eine umfassende Würdigung der derzeit und künftig geplanten normativen Regelungen zur Bestimmung von Beherrschungsverhältnissen zu Zweckgesellschaften ist Inhalt des nachfolgenden Kapitels 4. Dem vorangehenden Kapitel liegt – der Möglichkeit Rechnung tragend, dass die Beherrschung einer Zweckgesellschaft auch ohne Stimmrechts- und Kapitalanteilsmehrheit bestehen kann – die Annahme zugrunde, dass ein Beherrschungsverhältnis zu einer Zweckgesellschaft vorliegt, um darauf aufbauend die konsolidierungstechnische Abbildung der Zweckgesellschaft mittels Vollkonsolidierung auf ihre Aussagefähigkeit und damit den Zwecken und Grundsätzen des Konzernabschlusses zu untersuchen.
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