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Kronzeugenregelung

  • Matthias H. Gehm

Am 1. 9. 2009 ist das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe“ in Kraft getreten. Auf Fälle, in denen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem 1. 9. 2009 beschlossen war, konnte die Regelung keine Anwendung finden (Art. 316c EGStGB). Gemäß § 46b StGB können Täter, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, die mit im Mindestmaß erhöhter oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. § 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 StGB), eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB oder sogar ein Absehen von Strafe erlangen, wenn sie keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt haben (fakultative Strafmilderung). Täter i. S. d. § 46b StGB sind alle Beteiligten, mithin auch Anstifter und Gehilfen. Die Steuerhinterziehung sieht im Grundtatbestand keine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vor (§§ 38 Abs. 2, 40 StGB). Milderungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist eine solche Strafschärfung bei den Fällen des § 370 Abs. 3 AO gegeben. Dies reicht gemäß § 46b Abs. 1 S. 2 StGB aus. Ein Tatbeteiligter muss im Fall des § 46b S. 1 Nr. 1 StGB einen Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erbringen (§ 46b Abs. 1 S. 3 StGB).

Seiten 515 - 517

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