Im Rechnungslegungsnormensystem der IFRS unterliegt die Bilanzierung von Umsatzerlösen bislang den Anwendungsbereichen verschiedener Standards und Interpretationen. IAS 18 „Umsatzerlöse“ ist hierbei als „Generalnorm“ insofern anzusehen, als dieser für die Realisierung von Umsatzerlösen aus dem Großteil der gängigen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen von Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen relevant ist. Für Fertigungsaufträge existiert mit IAS 11 „Fertigungsaufträge“ indes ein eigener Standard, der die (periodenübergreifende) Bilanzierung der zugehörigen Auftragserlöse und -kosten behandelt. Obgleich es sich um einen spezifischen Sachverhalt handelt, sind Erlöse aus Fertigungsaufträgen in sachlicher Hinsicht den Umsatzerlösen zu subsumieren und als solche in der GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren diverse Interpretationen vom IASB herausgegeben, die sich mit nicht bzw. nicht eindeutig in IAS 18 und IAS 11 geregelten Sachverhalten beschäftigen. Hierzu gehören u. a. IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“, IFRIC 15 „Verträge über die Errichtung von Immobilien“, IFRIC 18 „Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden“ und SIC-31 „Erträge – Tausch von Werbeleistungen“.
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