− Methodenwechsel: Übernahme des international üblichen, bilanzorientierten Temporary-Konzepts.
− Ansatzwahlrecht: Für den Überhang aktiver latenter Steuern, jedoch kein Ermittlungswahlrecht .
− Quasi-permanente Differenzen: Einbeziehungspflicht in die Ermittlung latenter Steuern.
− Aktive latente Steuern für Verlustvorträge: Bei der Ermittlung zwingend zu berücksichtigen soweit sie innerhalb eines Planungshorizonts von 5 Jahren realisiert werden können.
− Saldierungswahlrecht: Ermittelte aktive und passive latente Steuern dürfen auch unsaldiert ausgewiesen werden.
− Anhangangaben: Es ist zu erläutern, auf welchen Differenzen und Verlustvorträgen latente Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt.
− Ausschüttungssperre: Gilt für den Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern.
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