Der Abschlussprüfer ist Garant der öffentlichen Rechnungslegung. Die gesetzliche Abschlussprüfung hat zum Ziel, Rechnungslegungsfehler sowie sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Satzungsregelungen, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des geprüften Unternehmens auswirken, aufzudecken. Dadurch sollen die Adressaten der Abschlussprüfung vor wirtschaftlich nachteiligen Vermögensdispositionen bewahrt werden. Der Abschlussprüfer haftet gem. § 323 Abs. 1 S. 3 HGB dem geprüften und mit diesem verbundenen Unternehmen für Prüfungsfehler und sonstige Pflichtverletzungen auf Schadenersatz. Bei einem besonderen Näheverhältnis haftet der Prüfer auch gegenüber prüfungsfremden Dritten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2009.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-03 |
Seiten 70 - 77
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