– Der Posten „Materialaufwand“ knüpft an die Vorgaben der 4. EG-Richtlinie und übernimmt diese in das deutsche Handelsrecht.
– Ausgewiesen werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die im Rahmen der Leistungserstellung erfasst werden, und Aufwendungen für bezogene Waren sowie Aufwendungen für bezogene Leistungen.
– In den Posten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a HGB) fließt der gesamte Materialverbrauch des Unternehmens ein, unabhängig vom Entstehungsbereich im Unternehmen.
– Maßgeblicher Zeitpunkt für die erfolgswirksame Erfassung in der GuV ist der Verbrauch, nicht der Erwerb.
– Der Posten „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b HGB) erfasst Dienst- oder Werkleistungen Dritter, die in die Leistungserstellung mit einfließen.
– Hierunter fallen auch Aufwendungen für bezogene Fremdreparaturen, wenn der Lohnanteil den Materialanteil (wertmäßig) nicht wesentlich übersteigt.
– Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können die Posten Nr. 1 bis Nr. 5 des § 275 Abs. 2 HGB zum sogenannten „Rohergebnis“ zusammenfassen und müssen damit für Publizitätszwecke die Materialaufwendungen nicht separat ausweisen.
– Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens hat eine Aufschlüsselung des Materialaufwandes gemäß des Gesamtkostenverfahrens im Anhang zu erfolgen.
– In den IFRS erfolgt der Ausweis des Materialaufwandes nach dem Gesamtkostenverfahren ähnlich wie im HGB; bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens muss kein Materialaufwand separat ausgewiesen werden, der Ausweis ist allerdings empfehlenswert.
Seiten 374 - 383
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
