Nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB unterliegt der Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB, die nicht klein i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB sind, der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer. Nicht selten unterliegt der Jahresabschluss eines nichtprüfungspflichtigen Kaufmanns der privatrechtlichen, nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungspflicht aufgrund eines Gesellschaftsvertrages oder eines Kreditvertrages mit einer Bank.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.6.2014 entschieden, dass für Aufwendungen einer ausschließlich gesellschaftsvertraglich vorgesehenen, aber gesetzlich nicht verpflichtenden Jahresabschlussprüfung keine Rückstellung gebildet werden darf.539 Durch diese Entscheidung wurde das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aus dem Jahr 2011 bestätigt.540 Begründet wird diese Entscheidung mit dem Fehlen einer Außenverpflichtung zur Abschlussprüfung. Der Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 S. 1 1. Alt. HGB erfordert eine Außenverpflichtung, d. h. eine Verpflichtung gegenüber einer anderen dritten Person, in Abgrenzung zu den nicht rückstellungsfähigen Aufwandsrückstellungen. Demnach müsste nach Auffassung des BFH dieser Dritte als Gläubiger einen regelmäßigen Anspruch i. S. d. § 194 BGB haben, d. h. ein gewisses Tun oder Unterlassen von der Gesellschaft verlangen können. Die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag begründet aber lediglich Rechte und Pflichten über die gesetzlichen Anforderungen zum Jahresabschluss hinaus im Innenverhältnis der Gesellschaft.
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