Bei der bilanziellen Behandlung baulicher Maßnahmen an bestehenden Gebäuden ist zwischen aktivierungspflichtigen Herstellungskosten und nicht aktivierbarem Erhaltungsaufwand zu differenzieren. Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 S. 1 HGB Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seiner Erweiterung oder zu einer wesentlichen Verbesserung eines bestehenden Vermögensgegenstandes führen.
Sind die o.g. Kriterien nicht erfüllt, handelt es sich um Erhaltungsaufwand, der sofort aufwandswirksam zu erfassen ist. Im Allgemeinen ist von einem Erhaltungsaufwand in Umkehrung der handelsrechtlichen Definition von Herstellungskosten auszugehen, wenn die Aufwendungen zu keiner Änderung der Wesensart des Vermögensgegenstandes führen, sondern lediglich dazu dienen, den Vermögensgegenstand in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Aufgrund des fließenden Übergangs zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ist im Zweifel aufgrund des Vorsichtsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Erhaltungsaufwand anzunehmen.
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