Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder; Sitzungsgeld; Garantenstellung des Aufsichtsratsmitglieds
Normen: §§ 13, 266 Abs. 1. Alt. 2 StGB, §§ 93, 111 Abs. 1, 116 AktG
Erlangt
ein Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen
Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, so trifft es eine
Garantenpflicht, Maßnahmen zur Verhinderung dieser Zahlungen zu
ergreifen. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit durch
Unterlassen nach §§ 266, 13 StGB. Kann die notwendige Maßnahme nur durch
mehrere Beteiligte zusammen ergriffen werden, so trägt jeder, der
seinen Beitrag trotz Mitwirkungskompetenz unterlässt, zum Taterfolg bei
und macht sich gegebenenfalls strafbar.
Im konkreten Fall waren
an Aufsichtsratsmitglieder eines Unternehmens über mehrere Jahre
unberechtigt Sitzungsgelder ausgezahlt worden. Dabei hatten die
Aufsichtsratsmitglieder in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen mit
Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden neben Sitzungsterminen auch
andere, nach der Satzung des Unternehmens nicht zu vergütende Termine
als abrechenbar angegeben und vergütet bekommen.
Der Vorwurf des
strafbaren Unterlassens entfällt auch nicht dann, wenn bei einem
Beschluss über das Ende der unberechtigten Abrechnungen nicht die
erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden wäre. Von der
strafrechtlichen Mitverantwortung wird der Unterlassende nur befreit,
wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die notwendige
Kollegialentscheidung herbeizuführen. Einfache Aufsichtsratsmitglieder
müssen in einer solchen Situation gegebenenfalls den Aufsichtsrat selbst
gemäß § 110 Abs. 2 AktG einberufen.
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