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OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2017 – 9 W 86/17

Da eine Sonderprüfung regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Aktiengesellschaft hat, genügt für die Bestellung eines Sonderprüfers auf Antrag der Minderheitsaktionäre nach § 142 Abs. 2 AktG nicht jeder Verdacht auf eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung von Gesetz bzw. Satzung. Es bedarf eines qualifizierten, d.h. hinreichenden Verdachts. Ein solcher hinreichender Verdacht besteht, wenn nach den zu berücksichtigenden Tatsachen mehr für eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung spricht als dagegen.

Eine Sonderprüfung muss zudem verhältnismäßig sein. Eine Sonderprüfung ist nicht bereits unverhältnismäßig, wenn Interessen der Gesellschaft negativ betroffen sind. Bereits in Gang gesetzte rein interne Ermittlungen, deren Untersuchungsergebnisse und deren Prüfungsinhalt bisher unveröffentlicht geblieben sind, führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer separaten Sonderprüfung. Der Verweis auf mutmaßliche Folgen einer Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen lassen das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft nicht überwiegen, wenn die mutmaßlichen Folgen auf das rechtswidrige Verhalten von Mitarbeitern beruhen und damit aus der Sphäre der Gesellschaft stammen.

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