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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-Owi 1059/17

Ein Geldwäschebeauftragter ist neben der Durchführung und Überwachung sämtlicher Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung auch zur Risikoanalyse verpflichtet. Er muss die Risiken erkennen und entsprechend aktiv werden. Er muss deshalb auch dann handeln, wenn die Geldwäscheverdachtshandlung noch nicht durchgeführt worden ist. Sein Beurteilungs- und Handlungsspielraum liegt nicht in der Vornahme eigener Ermittlungs- oder Vernehmungshandlungen. Er soll nicht neben oder anstelle der Strafermittlungsbehörden tätig werden sondern bankinterne Informationen aufbereiten und nach entsprechender Bewertung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Der Beurteilungsspielraum des Geldwäschebeauftragten beschränkt sich auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld mit der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die deswegen zur Verfügung stehen und im Rahmen einer Prüfung auch herangezogen und bewertet werden können.

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