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OLG Frankfurt a.M., Urt. V. 15.02.2011, Az.: 5 U 30/10

Rechtliche Anforderungen für Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder


Norm: § 114 AktG

§ 114 AktG verbietet, ohne wirksamen Vertrag Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied zu leisten. Die Beeinflussung eines Aufsichtsratsmitglieds kann auch durch eine Zahlung ohne Rechtsgrund geschehen. Auch eine nachträgliche Genehmigung lässt die Pflichtwidrigkeit nicht entfallen. Ebenso kann eine entstandene Abhängigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes bereits während des Schwebezustandes zu Beeinflussungen geführt haben. Als Verhaltensnorm stellt § 114 Abs. 1 AktG einen abstrakten Gefährdungstatbestand dar.

Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.

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