Seit Längerem bereitet das Outsourcing Schwierigkeiten: § 203 StGB bestraft die Offenbarung von Berufsgeheimnissen gegenüber externen Dienstleistern, dabei sind Auslagerungen wirtschaftlich unbedingt notwendig. Ein Gesetzesentwurf will jetzt Rechtssicherheit schaffen: § 203 StGB und das Berufsrecht werden angepasst und externe Dienstleister in die Schweigepflicht einbezogen. Die Berufsgeheimnisträger treffen erweiterte Auswahl-, Belehrungs- und Sorgfaltspflichten, ebenfalls strafbewehrt. Der Regelungsentwurf ist in Wirkung und Regelung tauglich, lässt aber Fragen offen. Wer auf eine Regelung des rechtssicheren Technologieeinsatzes hoffte, wird enttäuscht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-10 |
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