BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 –
Verfassungsgericht stärkt Rechtsschutz gegen Informationsweitergabe aus einem schwebenden gerichtlichen Verfahren
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat den Rechtsschutz gegen die Weitergabe von Informationen aus einem schwebenden Prozess an verfahrensfremde Dritte gestärkt. Die Richter gaben der Verfassungsbeschwerde eines Beamten statt, der sich damit erfolgreich gegen ein ablehnendes Urteil des OLG Düsseldorf wehren konnte. Die dortigen Richter waren der Ansicht, die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsweitergabe sei bereits unzulässig. Der Entscheidung liegt ursprünglich ein familienrechtliches Verfahren zu Grunde. Der jetzige Beschwerdeführer war als Beamter mit der Bearbeitung von Asylanträgen befasst. Er lernte über eine Kontaktanzeige eine Frau kennen, die erfolglos Asyl beantragt hatte. Als die Frau nach mehreren Treffen schwanger wurde, weigerte sich der Beschwerdeführer zunächst, die Vaterschaft für die gemeinsame Tochter anzuerkennen. Im familienrechtlichen Verfahren wurde die Abstammung des Kindes durch eine Blutprobe geklärt. Gegen die entsprechende Verfügung legte der Beamte erfolglos sofortige Beschwerde beim OLG ein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-02 |
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