Der Konzern stellt eine alternative Form der unternehmerischen Zusammenarbeit dar und setzt sich aus mind. zwei rechtlich selbständigen Gliedbetrieben zusammen. Die Bindungsintensität dieser Unternehmenszusammenschlussform kann als sehr eng bezeichnet werden. Regelmäßig stehen die Gliedbetriebe des Konzerns unter einheitlicher Leitung. „Weder die Höhe des ökonomischen Potentials … noch die Anzahl oder die Rechtsform dieser Gliedbetriebe und der Zweck des Zusammenschlusses sind konstituierende Merkmale des Konzernbegriffs. Darüber hinaus ist es belanglos, auf welcher Grundlage die einheitliche Leitung ausgeübt wird und auf welchen Wegen ein Konzern zustande kommt. Allein entscheidend ist, dass mind. zwei Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Synonym zur einheitlichen Leitung wird nach Handelsrecht im Unterordnungskonzern von einem beherrschenden Einfluss gesprochen. International kennt man nur »Beherrschung der Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens« als den Konzerntatbestand konstituierendes Merkmal.“ Aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird ein Konzern zwar als Unternehmen betrachtet. Eine rechtliche Einheit stellt er jedoch nicht dar, da er wegen seiner fehlenden Rechtspersönlichkeit juristisch als ein fiktives Gebilde angesehen wird. Konzernorgane finden sich ebenso wenig wie eine Konzern-Gewinnverwendung oder Anteilseigner des Konzerns. Die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen verbleiben i.d.R. Steuersubjekte, zu denen das Einheitsunternehmen Konzern nicht zählt. Weiterhin verfügt der Konzern nicht über eine eigene Buchführung. Er fällt nicht unter die Vorschriften der §§ 238-241 HGB oder des § 91 Abs. 1 AktG, weshalb der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen abgeleitet wird, die ihrerseits in ihren Einzelabschlüssen die Konzernzugehörigkeit negieren. Im Schrifttum wird der Konzernabschluss vor diesen Hintergründen aus Sicht des Einheitsgrundsatzes auch als fiktiver oder Quasi-Einzelabschluss des Einheitsunternehmens Konzern charakterisiert. Da die Konzernrechnungslegung aus Sicht des Einheitsunternehmens erfolgt, sind innerkonzernliche Beziehungen durch Konsolidierungsmaßnahmen zu eliminieren, indem eine entsprechende Korrektur der summierten Einzelabschlusswerte vorgenommen wird. Dies veranlasst einige Autoren im angelsächsischen Schrifttum zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei Konzernabschlüssen grundsätzlich um Pro-forma-Abschlüsse handele, da eine fiktive wirtschaftliche Einheit dargestellt werde.
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