Die rechtlichen Grundlagen des Risikomanagements in Versicherungsunternehmen finden sich – soweit es die externe Rechnungslegung betrifft – in §§ 341–341o HGB, im Wesentlichen aber in den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Grundlage der gegenwärtig in Deutschland und Europa geltenden Solvenzaufsicht sind die Schadensversicherungsrichtlinie aus dem Jahre 1973 und die Lebensversicherungsrichtlinie aus dem Jahre 1979 (Erste Richtliniengeneration). Im Jahre 1992 wurde mit der Dritten Richtliniengeneration ein entscheidender Schritt zur Schaffung des Europäischen Versicherungsbinnenmarktes herbeigeführt. An die Stelle der präventiven Produkt- und Tarifkontrolle trat die nachträgliche Missbrauchsaufsicht (§ 81 VAG) sowie die Einführung des Prinzips der Sitzlandaufsicht bei gegenseitiger Anerkennung harmonisierter Aufsichtsnormen (Europäischer Pass). Eine der bedeutendsten Aufsichtsregeln in den Richtlinien war die Vorschrift zur Bildung einer ausreichenden Solvabilitätsspanne. Die Dritte Richtliniengeneration wurde mit Wirkung zum 29. Juli 1994 in das deutsche VAG umgesetzt. Im Zentrum steht § 81 VAG, der sowohl die Rechts-, als auch die Finanzaufsicht enthält. Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten. Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen (§ 81b Abs. 1 VAG). Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.
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