Die Arzneimittelversorgung und Arzneimitteltherapieberatung eines Krankenhauses kann auf Grundlage eines (genehmigungspflichtigen) Versorgungsvertrages in verschiedener Weise organisiert und sichergestellt werden. Der Gesetzgeber bietet gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 i. V. m. Abs. 5 ApoG drei Alternativen zur Auswahl:
1. (eigene) Krankenhausapotheke
2. Krankenhausversorgende (fremde) Apotheke
2.1 Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers
2.2 Öffentliche Apotheke („Offizin-Apotheke“)
Die Entscheidung obliegt allein dem Krankenhausträger.
Seiten 142 - 152
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.