– Für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften existiert eine Vereinfachungsvorschrift, welche diesen erlaubt bestimmte Posten der GuV zusammenzufassen und als Rohergebnis auszuweisen.
– Zu diesen Posten zählen nach dem Gesamtkostenverfahren Umsatzerlöse, Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und der Materialaufwand.
– Neben dem Vorteil der Gliederungserleichterung ist der Zweck, der mit dem Ausweis des Rohergebnisses verfolgt wird, nicht eindeutig und weist berechtigte Zweifel an der Bedeutung und bzgl. des Ziels der gesetzlichen Vorschrift auf.
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