1. Die Beanstandung einer (negativen) Bewertung durch den Arbeitgeber führt zu einer Prüfpflicht des Plattform-Betreibers. Im Rahmen dieser Prüfung darf der Betreiber die von den Rezensenten bereitgestellten Unterlagen anonymisiert an den Arbeitgeber weiterleiten.
2. Im Streitfall muss die Meinungsfreiheit der Rezensenten gegen die Geschäftsehre des Arbeitgebers umfassend abgewogen werden. Dabei ist die gesamte Bewertung und der Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen mit dem übrigen Inhalt der Bewertung zu berücksichtigen. Es ist nicht ausreichend, eine isolierte Betrachtung einzelner Passagen der Bewertung vorzunehmen.
3. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG nicht erfüllt, darf der Arbeitgeber eine unbeschränkte Offenlegung nicht verlangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-28 |
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