Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und in der Regel in Textform zu erstellen (§ 90 Abs. 4 AktG).
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