Die Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung ist einer der wichtigsten Erlaubnistatbestände im deutschen und europäischen Datenschutzrecht. Umso erstaunlicher ist es, dass die Artikel-29-Datenschutzgruppe, deren Aufgabe es ist, Fragen im Zusammenhang mit der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zu klären und Empfehlungen für deren Anwendung auszusprechen, sich erst rund 20 Jahre nach Erlass der Richtlinie an das Thema der Interessenabwägung gewagt hat. Die Inhalte der dabei entstandenen Stellungnahme sollen im Folgenden untersucht, in den bisherigen Abwägungsdiskurs eingeordnet und mit der Diskussion um eine neue europäische Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung gebracht werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-02 |
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