Die Strafvorschrift des § 266a StGB ist eine der Zentralnormen des Arbeitsstrafrechts. Die Identifizierung und Steuerung von Strafbarkeitsrisiken nach § 266a StGB und den damit verbundenen Sanktions- und Haftungsrisiken für die jeweilige Organisation sind notwendiger Bestandteil eines jeden Compliance-Management-Systems. Um Sanktionsrisiken wegen Beitragsvorenthaltung wirksam zu verringern, ist die Kenntnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266a StGB in ihrer durch die Rechtsprechung geprägten Ausformung erforderlich. Nachfolgend sollen daher die Tatbestendmerkmale der Strafvorschrift erläutert und Hinweise zur Sicherstellung von Compliance im Anwendungsbereich der Regelung gegeben werden.
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