Die Strafvorschrift des § 266a StGB ist eine der Zentralnormen des Arbeitsstrafrechts. Die Identifizierung und Steuerung von Strafbarkeitsrisiken nach § 266a StGB und den damit verbundenen Sanktions- und Haftungsrisiken für die jeweilige Organisation sind notwendiger Bestandteil eines jeden Compliance-Management-Systems. Um Sanktionsrisiken wegen Beitragsvorenthaltung wirksam zu verringern, ist die Kenntnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266a StGB in ihrer durch die Rechtsprechung geprägten Ausformung erforderlich. Nachfolgend sollen daher die Tatbestendmerkmale der Strafvorschrift erläutert und Hinweise zur Sicherstellung von Compliance im Anwendungsbereich der Regelung gegeben werden.
Seiten 119 - 148
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: