Die durch die Corona-Pandemie nochmals befeuerte digitale Transformation von Unternehmen und die sogenannte vierte industrielle Revolution („Industrie 4.0“) führen zu tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt. Vielen Stakeholdern in Wirtschaft und Politik kann es mit der Realisierung der neuen Konzepte nicht schnell genug gehen. Andernorts wird die schnell voranschreitende Digitalisierung kritisch gesehen. Aus Sorge vor dem Verlust von Arbeitsplätzen und vor „Gläsernen Belegschaften“ fordern Arbeitnehmervertreter eine sozialverträgliche Umsetzung und Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer. In der betrieblichen Praxis fokussieren sich die Betriebsratsgremien immer stärker auf die Thematik. So besitzt der Arbeitnehmerdatenschutz zwischenzeitlich einen ebenso großen Stellenwert in der Betriebsratsarbeit wie die Einführung und Gestaltung von Arbeitszeitkonten. Allerdings ist die Reichweite der Regelungskompetenzen der Betriebsparteien im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes bis heute nicht abschließend geklärt und in Fachkreisen umstritten. Was also dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Datenschutz vereinbaren – und was nicht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-04 |
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