In der anwaltlichen Praxis nehmen die Anfragen für Rechtsgutachten kontinuierlich zu. Es wird immer mehr zur Regel, unternehmerische Entscheidungen rechtlich absichern zu lassen. Zu groß ist inzwischen die Angst der Verantwortlichen, sich zu irgendeinem Zeitpunkt dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns ausgesetzt zu sehen, sei es strafrechtlich oder zivilrechtlich. Diese Situation führt jedoch auch dazu, dass die Risiken für die mit der Erstellung entsprechender Rechtsgutachten beauftragten Berater in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind. Im schlimmsten Fall sehen sich diese selbst dem Vorwurf einer (Beihilfe-) Strafbarkeit ausgesetzt.
Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten auf der Beraterseite im Umgang mit Gutachtenanfragen und im Hinblick auf Art und Weise der Erstattung eines Gutachtens. Fälle, in denen der Mandant eine eindeutige Antwort im Sinne der Bestätigung der (straf-) rechtlichen Unbedenklichkeit des beabsichtigten Vorhabens erhält, sind eher die Ausnahme als die Regel und aufseiten des Beraters oftmals mit einem unguten Bauchgefühl verbunden.
Selbst wenn im Ergebnis mit gut vertretbaren rechtlichen Argumenten die Unbedenklichkeit des Handelns festgestellt wird, finden sich daher in Gutachten oftmals Passagen, wonach „unter Risikogesichtspunkten“ jedenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden könne oder das „Ergebnis zwar gut vertretbar, aber in der Praxis mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden“ sei. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die zu begutachtende Konstellation in dieser Form noch nicht (höchstrichterlich) entschieden ist.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-03-18 |
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