Ein aktueller Blick in die einschlägigen Mustervertragstexte für Gesellschaftsverträge lässt den Schluss zu, dass die Bewertung von Anteilen in Gesellschaftsverträgen eine relativ unspektakuläre Angelegenheit ist. Es dominieren – jedenfalls nach der Wahrnehmung der Verfasser – Formulierungen, die zum einen die Bewertung der Gesellschaftsanteile anhand anerkannter Grundsätze für die Unternehmensbewertung (Bewertung zum Ertragswert) vorsehen und zum anderen Regelungen, die eine Abfindung gleich aus welchem Rechtsgrund auf Basis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ohne Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven oder des Firmenwertes (Bewertung zum Buchwert) vorsehen. In deutschen Gesellschaftsverträgen wird hierzu häufig auf den vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) herausgegebenen Standard 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1) Bezug genommen. Vereinzelt finden sich auch Kombinationen oder spezifische Modifikationen aus verschiedenen Wertkategorien, die aber bei weitem weniger in der Praxis anzutreffen sind, als die Bewertung des Anteilswert zum Ertragswert oder zum Buchwert.
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