Seit der im Jahr 1997 ergangenen ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder kontinuierlich gestiegen.
Einerseits besteht auf Seiten der Aufsichtsräte die Tendenz, allein schon zur Vermeidung einer möglichen eigenen Haftung vermehrt Haftungsansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Zum anderen sind Vorstandshandeln, Vorstandsvergütungen sowie mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern immer mehr Gegenstand einer zunehmend kritischen öffentlichen Auseinandersetzung in den Medien und sog. sozialen Netzwerken, während potenzielle Schadenssummen permanent steigen und gleichzeitig die Haftungsmaßstäbe durch die Gerichte kontinuierlich verschärft werden.
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