In Ermittlungsverfahren, die ein Delikt nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) zum Gegenstand haben, darf – unter den weiteren Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO – die Überwachung der Telekommunikation nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s) StPO gegen den Verdächtigen angeordnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verdacht auch auf die Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 300 S. 2 StGB erstreckt.
Dagegen sucht man die §§ 299a f. StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO vergeblich. Dies sorgt für Irritationen, da die in § 300 StGB vorgesehene Strafrahmenverschiebung nicht allein Delikte nach § 299 StGB betrifft, sondern unter identischen Voraussetzungen auch eine strafschärfende Wirkung hinsichtlich der mit § 299 StGB wesensverwandten Vorschriften der §§ 299a f. StGB entfaltet.
Ziel des Beitrags ist es, aufzuzeigen, dass es keine sachliche Rechtfertigung für diese Divergenz gibt.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-31 |
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