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Regelung verlängert  
13.01.2021

Virtuelle Hauptversammlungen auch 2021 möglich – Änderungen im Detail

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Virtuelle Hauptversammlung: Aktionäre sollten ihre Fragen auch noch während der Videokonferenz stellen können. (Foto: Rido/stock.adobe.com)
Hauptversammlungen lassen sich auch in diesem Jahr virtuell durchführen. Die entsprechenden Regelungen sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

So wurde die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können Rechtsformen wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben. Die entsprechende Mitteilung des Bundesjustizministeriums finden Sie hier.

Der Gesetzgeber hatte Ende März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Covid-19-Gesetz) verabschiedet. Es erlaubt Unternehmen, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre und Aktionärsvertreter durchzuführen. Die Gesellschaften müssen die Hauptversammlung dann im Internet übertragen und den Aktionären ermöglichen, Fragen online einzureichen.

Fragemöglichkeit verbessern

Da der Umgang mit der den Aktionären einzuräumenden Fragemöglichkeit ein zentrales Element der Gestaltung der Hauptversammlung darstellt, sollten die Gesellschaften hier weiterhin möglichst aktionärsfreundlich verfahren. Das stellt die Kanzlei Taylor Wessing fest und bezieht sich dabei auf den Referentenentwurf. Statt von der Vorgabe Gebrauch zu machen, dass die Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind, sollte ermöglicht werden, Fragen auch noch während der Hauptversammlung einreichen zu können. Außerdem solle der Vorstand möglichst viele der eingereichten Fragen beantworten.

Weitere Änderungen

Die Kanzlei Noerr nennt folgende Änderungen auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz:

  • Ersatz der „Fragemöglichkeit“ durch ein „Fragerecht“ der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation
  • Wegfall des Vorstandsermessens in Bezug auf das „Ob“ der Fragenbeantwortung: Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen nur noch entscheiden, wie (und nicht mehr ob) er Fragen der Aktionäre beantwortet.
  • Fristverlängerung für die Einreichung von Fragen: Der Vorstand kann künftig nur noch vorsehen, dass Fragen bis spätestens einen Tag (statt bisher zwei Tage) vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind.
  • Die „Fiktionslösung“ im Umgang mit Aktionärsanträgen wird Gesetz: Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehen und von ihr zugänglich zu machen sind (§§ 126, 127 AktG), gelten als „in“ der Versammlung gestellt.

Ausblick

Aus Sicht der Anwaltssozietät CMS ist nicht zu erwarten, dass die Möglichkeit der rein virtuellen Hauptversammlung auch noch im Jahr 2022 bestehen wird. Möglicherweise können die Hauptversammlungen 2021 aber als Testlauf für künftige Hybridformen dienen, bei denen die Aktionäre zwischen der virtuellen Teilnahme und der physischen Präsenz in der HV wählen können, was aber ein weiteres Tätigwerden des Gesetzgebers erfordern würde.

(ESV/fab)

Pandemie-Leitfaden für Unternehmen

Autorin: Regine Kraus-Baumann

Die Corona-Pandemie hat zu drastischen Veränderungen im Alltag und im Arbeitsleben geführt. Was ist zu tun, wenn Geschäfte schließen, Umsätze und Lieferketten wegbrechen, Mitarbeiter ausfallen und Maßnahmen wie Kurzarbeit und Home-Office zu ergreifen sind? Jedes Unternehmen sollte jetzt auf neue Krisenlagen optimal vorbereitet sein.

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Alle vorgestellten Checklisten und Handlungsschritte sind sowohl nach Organisationseinheiten (z.B. Pandemiebeauftragter, Personalleitung, PR-Abteilung) als auch nach Themen (z.B. Informationsbeschaffung, personelle oder medizinische Maßnahmen) gegliedert.

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