Grundsätzlich werden Vermögenswerte, welche die Vorratsdefinitionen des IAS 2.6 erfüllen, dem Vorratsvermögen zugeordnet und fallen unter den Regelungsbereich des IAS 2. Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmefälle:
1. Vorräte, die nach IAS 2.2 kategorisch aus dem Anwendungsbereich des IAS 2 ausgeschlossen sind, obwohl sie die Voraussetzungen in IAS 2.6 erfüllen. Ihre Regelung findet sich in anderen IAS Standards:
– Unfertige Erzeugnisse im Rahmen von Fertigungserzeugnissen einschließlich damit unmittelbar verbundener Dienstleistungsverträge (IAS 11)
– Finanzinstrumente (IAS 32 und IAS 39)
– Biologische Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Ernte stehen (IAS 41)
2. Vorräte, die grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des IAS 2 fallen, jedoch nach IAS 2.3 unter gewissen Voraussetzungen von den Bewertungsregeln des Standards ausgenommen sind:
– Vorräte von Erzeugern land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftliche Produktionen nach der Ernte sowie Mineralien und mineralische Stoffe, falls es in der Branche üblich ist, sie mit dem Nettoveräußerungswert zu bewerten. Ist dies der Fall, werden die Wertänderungen nach IAS 2.3(a) sofort in der GuV erfolgswirksam erfasst.
– Vorräte von Warenmaklern/-händlern, wenn diese ihre Waren mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Vertriebskosten bewerten und die Waren grundsätzlich mit der Absicht erworben wurden, um aus Preisschwankungen Gewinne zu erzielen. Hier wird nach IAS 2.3(b) ebenfalls in der Berichtsperiode, in der die Änderung erfolgt, eine erfolgswirksame Erfassung in der GuV vorgenommen.
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