Für jeden Beteiligten oder Alleintäter hinsichtlich einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) ergibt sich, sofern er nicht selbst Steuerschuldner ist, die Möglichkeit ihn nach § 71 AO in Haftung zu nehmen. Grundsätzlich kann ein Steuerschuldner nicht gleichzeitig Haftungsschuldner sein. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass ein Ehegatte dem anderen Beihilfe zu dessen Steuerhinterziehung leistet und nach erfolgter Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26b EStG eine Aufteilung der Steuerschuld verlangt, so dass nach §§ 268, 278 AO gegen ihn nicht mehr bezüglich der entsprechenden Steuerschuld vollstreckt werden kann. Hier kann er noch nach § 71 AO in Haftung genommen werden.
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