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Steuern  
28.12.2015

Wichtige Steuerrechtsänderungen zum 1.Januar 2016

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Steueränderungen für 2016 (Foto: beermedia.de/Fotolia.com)
Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die nachfolgende Übersicht enthält eine vom Bundesfinanzministerium am 15. Dezember 2015 veröffentlichte Auswahl.
Bereits im Juli 2015 hat die Bunderegierung steuerliche Entlastungen in einem Volumen von über 5 Milliarden Euro pro Jahr auf den Weg gebracht. So wurden Erhöhungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen. Hinzukommen Verbesserungen gezielt für Familien durch Erhöhungen des Kindergeldes, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Kinderzuschlags für Geringverdiener:
  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro.
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent.
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) bzw. 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) bzw. 4.608 (Elternpaar).
  • Anhebung des Kindergeldes von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um 4 Euro ab 2015 und weitere 2 Euro ab 2016.
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016.
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro ab 2015 und Staffelung nach der Kinderzahl. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro.

Abbau von Bürokratie

Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im HGB und in der AO angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bislang von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro) und für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro).

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Städte und Gemeinden) wird zum 1. Januar 2016 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neuregelung setzt die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und die dazu ergangenen Rechtsprechung um. Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Was dazu zählt, ist nach Körperschaftsteuerrecht zu beurteilen. Im neuen § 2b UStG werden jetzt die hoheitlichen Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Neuregelung wird von einer fünfjährigen Übergangsregelung flankiert, in der die betroffenen Einrichtungen zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren können. Ab dem 1. Januar 2021 ist das neue Recht dann zwingend anzuwenden.
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