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Dokument Zur Einziehung in den Cum/Ex-Fällen – zugleich Anmerkung zu LG Bonn, Urt. v. 18.03.2020 – 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19
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Zur Einziehung in den Cum/Ex-Fällen – zugleich Anmerkung zu LG Bonn, Urt. v. 18.03.2020 – 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19

  • Rechtsanwalt Dr. Markus Rübenstahl
  • Simon M. Weißbeck

Am Bonner Landgericht wurde am 18. März 2020 nach neunmonatiger Verhandlung das erste Strafurteil zum Cum/Ex-Komplex verkündet. Dies war gewissermaßen nur der Startschuss für eine Reihe von Hauptverhandlungen, die in den nächsten Jahren die Gerichte beschäftigen werden. Für den Fiskus ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse, von wem und in welcher Höhe er unrechtmäßige Erstattungen von Kapitalertragssteuern zurückerlangen kann. Jedenfalls seit der Reform zur Vermögensabschöpfung 2017 können hinterzogene Steuern als Tatfrüchte eingezogen werden. Im Mittelpunkt stehen hier nicht so sehr die Täter, wie die meist drittbeteiligten Finanzinstitute, die sich zwar als juristische Personen nicht strafbar machen können, aber – in ganz unterschiedlichen funktionalen Rollen – mehr oder weniger erheblich an den Cum/Ex-Geschäften verdient haben sollen. Neben zahlreichen Einzelproblemen, die bzgl. der Anwendung der neuen Dritteinziehungsvorschriften (§§ 73, 73b StGB) im konkreten Fall erkennbar geworden sind, stellt sich bei Cum/Ex-Fällen aber auch allgemein aufgrund der komplexen Strukturen und damit einhergehenden hohen Zahl von Akteuren die Frage, wann in solchen Vielpersonenkonstellationen eine zur Einziehung berechtigende Drittbeteiligung angenommen werden kann.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 3 / 2020
Veröffentlicht: 2020-11-03

Frei verfügbaren Artikel vollständig als PDF downloaden (Open Access)

Zur Einziehung in den Cum/Ex-Fällen – zugleich Anmerkung zu LG Bonn, Urt. v. 18.03.2020 – 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19 15 Seiten, 262.81 KByte
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